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Gemeinschaftspraxis Uetendorf

Dr. med. Matthias Tapis - Dr. med. Mirjam Rolli - Dr. med. Simon Berger

Patientenverfügung

Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung

Sorgen Sie mit einer Patientenverfügung für die Situationen vor, in denen man aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles nicht mehr bei Bewusstsein oder nicht mehr urteilsfähig ist und über sich entscheiden kann. Mittels einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.

Eine solche Verfügung in Schriftform erleichtert es den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, ganz besonders aber auch den Angehörigen, schwierige Entscheide zu fällen. Immer wieder kommen nämlich sonst die Ehepartner oder Kinder einer schwer erkrankten Person in die kaum erträgliche Situation, über lebenserhaltende Massnahmen bei ihrem Ehepartner oder Elternteil mitbestimmen zu müssen. Diese schwere Belastung kann durch eine Patientenverfügung gelindert werden.

In der Patientenverfügung kann man auch eine Vertretungsperson bestimmen, welche die Interessen der urteilsunfähigen Person vertritt, je nach Formulierung Einsicht in die Krankenakten erhält und für medizinische Entscheidungen miteinbezogen werden soll.
Bitte bedenken Sie aber, dass die Einsetzung einer Vertretungsperson nicht unbedingt eine Patientenverfügung ersetzt. Es ist sogar viel besser, wenn Sie die wichtigsten Punkte mittels Patientenverfügung festlegen und dies nicht "aus Bequemlichkeit" an eine andere Person delegieren.

Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Nachfolgend die gesetzliche Folge von Entscheidungspersonen, falls Sie nichts anderes geregelt haben:

  • der Ehegatte/die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
  • der Konkubinatspartner/die Konkubinatspartnerin
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister

Medizinische Vertretungsperson werden die genannten Personen nur, wenn sie eine enge und regelmässige Beziehung haben, sich um die Person kümmern und persönlich Beistand leisten. Andernfalls fällt die Wahl auf die nachfolgenden Kategorie.
Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde wacht darüber, dass diese Vertretungsperson auch tatsächlich den mutmasslichen Willen der entscheidungsunfähigen Person vertritt.

 

Vorsorgeauftrag

Durch das per 1. Januar 2013 neu angepasste Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gibt es noch eine weitere Möglichkeit für die Situation vorzusorgen, in der man nicht mehr urteilsfähig oder nicht mehr bei Bewusstsein ist: der Vorsorgeauftrag.  Mit dem Vorsorgeauftrag können handlungsfähige (d. h. volljährige und urteilsfähige) Personen vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr inder Lage sind aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalles. Zu den Aufgaben kann die Erledigung der persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten gehören oder die Vertretung für Rechtsbeziehungen mit Dritten. Und ebenfalls kann dieser Person im Vorsorgeauftrag die therapeutische Vertretung übergeben werden.
Auch hier ist es wichtig, trotzdem eine Patientenverfügung zu erstellen, soll doch in erster Linie Ihrem klar geäusserten Wunsch entsprochen werden

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift zu erstellen oder notariell zu beurkunden. Mehr